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Cyber Resilience ActMeldung

EU-Verordnung 2024/2847 - Artikel 14

Cyber Resilience Act Meldung

Meldung einer Schwachstelle innerhalb von 24 Stunden

Der Cyber Resilience Act (CRA) ist die EU-Verordnung 2024/2847 für Produkte mit digitalen Elementen. Ihr Artikel 14 verpflichtet Hersteller von Software und vernetzten Geräten ab dem , eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle binnen 24 Stunden zu melden. Das gilt auch für Produkte, die seit Jahren am Markt sind.

Diese Seite berechnet Ihre Meldefristen und bestimmt Ihr zuständiges CSIRT, kostenlos und ohne Anmeldung. Die Fallakte als PDF liefert zusätzlich das Meldekit, heute ebenfalls kostenlos.

Fünf Fragen, etwa zwei Minuten, ohne E-Mail-Adresse. Am Ende steht ein Ergebnis mit Artikelverweis zum Ausdrucken.

Rechtsstand vom - 22 Fundstellen der Verordnung verlinkt - Vorfalldaten bleiben auf Ihrem Gerät

Vorschau auf die erzeugte FallakteSchematische Darstellung der Fallakte: ein PDF mit rotem Fristenkopf, einer Zeitleiste über die drei Meldestufen mit Soll- und Ist-Zeit, den vorformulierten Feldinhalten zum Übertragen in die Meldeplattform, einem Freigabeblock mit Unterschriftenzeilen und der SHA-256-Prüfsumme am Fuß. Dahinter liegen weitere Seiten der mehrseitigen Akte.

Vier kostenlose Werkzeuge für Fristen, CSIRT und Nutzerinformation

Vier Werkzeuge, kostenlos und ohne Anmeldung, die jeweils mit einem Ergebnis enden, das Sie mitnehmen können. Keine E-Mail-Adresse, keine Übertragung von Vorfalldaten.

Ihre Vorfalldaten verlassen Ihren Rechner nicht

Kein Sicherheitsverantwortlicher tippt Einzelheiten einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle in ein fremdes System. Deshalb gibt es hier keinen Server, der Vorfalldaten entgegennimmt: Alle Rechner, Assistenten und PDF-Erzeuger laufen in Ihrem Browser.

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Vorfalldaten auf unseren Servern. Alles rechnet im Browser.
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verlinkte Fundstellen der Verordnung, jede Aussage belegt.
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Werkzeuge, alle kostenlos und ohne Anmeldung nutzbar.
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für die vier Werkzeuge. Das Meldekit kostet 29 EUR pro erstellter Akte.

So bereiten Sie sich in drei Schritten vor

Die ersten beiden Schritte erledigen Sie einmal, an einem Nachmittag. Der dritte läuft erst, wenn wirklich etwas passiert ist.

  1. Prüfen, ob die Meldepflicht Sie trifft

    Fünf Fragen zu Produkt, Ausnahmen und Marktrolle. Das Ergebnis nennt die Artikel, auf denen es beruht, und lässt sich ausdrucken.

    Betroffenheit prüfen

  2. Zuständiges CSIRT bestimmen und aufschreiben

    Drei Fragen. Das ist die Angabe, über der im Ernstfall die meiste Zeit verloren geht, und die einzige, die sich vollständig vorab klären lässt.

    CSIRT bestimmen

  3. Im Ernstfall: Fristen rechnen und Fallakte erzeugen

    Der Assistent führt durch Triage, Fristen und Meldetexte und gibt am Ende eine unterschriftsreife Akte als PDF aus.

    Meldeassistent öffnen

Wen trifft die CRA-Meldepflicht?

Die Meldepflicht nach Artikel 14 CRA trifft ausschließlich Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen, also Software und Hardware, deren vorgesehene oder vorhersehbare Verwendung eine Datenverbindung einschließt. Sie gilt ab dem 11. September 2026 und erfasst auch Produkte, die längst am Markt sind und nie eine CE-Kennzeichnung getragen haben.

Die drei Prüfungen des AnwendungsbereichsDrei Prüfungen in fester Reihenfolge entscheiden über die Meldepflicht. Erstens: Ist es ein Produkt mit digitalen Elementen, also mit vorgesehener oder vorhersehbarer Datenverbindung? Zweitens: Greift eine Ausnahme, etwa reine Website, reines Software as a Service, nicht kommerziell bereitgestellte quelloffene Software oder vorrangiges Sektorrecht? Drittens: Sind Sie Hersteller, denn nur ihn trifft die Meldepflicht des Artikels 14. Wer alle drei passiert, ist meldepflichtig, und zwar auch für Produkte, die seit Jahren am Markt sind.Produkt mitdigitalen Elementen?Art. 3 Nr. 1draußen:ohne jede DatenverbindungGreift eineAusnahme?Art. 2draußen:reine Websitereines SaaSnicht kommerzielles OSSSektorrechtRolle:Hersteller?Art. 14 Abs. 1draußen:EinführerHändlerBevollmächtigterMelde-pflichtauch für Altprodukte
Die drei Prüfungen des Anwendungsbereichs in ihrer festen Reihenfolge. Grundlage: Art. 3 Nr. 1, Art. 2, Art. 14 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 3 CRA.

Anwendungsbereich im Einzelnen: SaaS, Open Source, Marktrollen

GrundlageArt. 3 Nr. 1 CRAArt. 14 Abs. 1 CRAArt. 69 Abs. 3 CRA

Welche Meldefristen gelten nach Artikel 14?

Es gelten drei Fristen: Frühwarnung binnen 24 Stunden ab Kenntnis, ausführliche Meldung binnen 72 Stunden ab Kenntnis und ein Abschlussbericht. Der Abschluss ist bei einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle 14 Tage nach Verfügbarkeit der Abhilfe fällig, bei einem schwerwiegenden Sicherheitsvorfall einen Monat nach der 72-Stunden-Meldung.

Artikel 14 ist anwendbar seit

Artikel 14 ist anwendbar seit. Die verbleibende Zeit wird im Browser berechnet.

Im Ernstfall läuft eine Uhr wie diese, nur ab dem Zeitpunkt Ihrer Kenntnis und mit 24 Stunden statt mit Tagen.

Die beiden Meldestränge des Artikels 14 auf einer ZeitachseBeide Stränge starten mit der Kenntniserlangung. Frühwarnung nach 24 Stunden und Meldung nach 72 Stunden sind in beiden Strängen gleich. Danach gehen sie auseinander: Bei der aktiv ausgenutzten Schwachstelle ist der Abschlussbericht spätestens 14 Tage nach Verfügbarkeit einer Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme fällig, beim schwerwiegenden Sicherheitsvorfall einen Monat nach der 72-Stunden-Meldung. Die Zeitachse ist nicht maßstäblich.24 hFrühwarnung72 hMeldungKenntniserlangungAb hier laufenalle FristenStrang AAktiv ausgenutzteSchwachstelle+ 14 Tageab Verfügbarkeit derRisikominderungStrang BSchwerwiegenderSicherheitsvorfall+ 1 Monatab der abgesetzten 72-Stunden-MeldungZeitachse nicht maßstäblich
Beide Meldestränge auf einer Achse. Identisch bis zur 72-Stunden-Meldung, danach getrennt. Grundlage: Art. 14 Abs. 2 und 4 CRA. Zeitachse nicht maßstäblich.

Beide Meldestränge mit durchgerechnetem Beispiel

Worauf sich das stützt: Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/2847

Alle Angaben auf dieser Seite beruhen auf dem Cyber Resilience Act, der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024. Hier stehen die Vorschriften, die die Fristen tragen, im amtlichen deutschen Wortlaut.

Art. 14 CRA im Wortlaut

Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen

Kurz: Cyber Resilience Act (CRA) - ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024

Art. 14 Abs. 1 CRA
"Ein Hersteller meldet jede aktiv ausgenutzte Schwachstelle, die in dem Produkt mit digitalen Elementen enthalten ist und von der er Kenntnis erlangt, gleichzeitig dem gemäß Absatz 7 als Koordinator benannten CSIRT und der ENISA."

Wörtliches Zitat der deutschen Sprachfassung, abgeglichen am .

Art. 14 Abs. 2 Buchst. a CRA
"unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Hersteller davon Kenntnis erlangt hat, eine Frühwarnung über eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle"

Wörtliches Zitat der deutschen Sprachfassung, abgeglichen am .

Art. 14 Abs. 2 Buchst. b CRA
"unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 72 Stunden, nachdem der Hersteller Kenntnis von der aktiv ausgenutzten Schwachstelle erlangt hat, eine Meldung von Schwachstellen"

Wörtliches Zitat der deutschen Sprachfassung, abgeglichen am .

Art. 14 Abs. 2 Buchst. c CRA
"spätestens 14 Tage, nachdem eine Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme zur Verfügung steht, einen Abschlussbericht"

Wörtliches Zitat der deutschen Sprachfassung, abgeglichen am .

Art. 14 Abs. 3 CRA
"Ein Hersteller meldet jeden schwerwiegenden Sicherheitsvorfall, der sich auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementen auswirkt und von dem er Kenntnis erlangt, gleichzeitig dem gemäß Absatz 7 als Koordinator benannten CSIRT und der ENISA."

Wörtliches Zitat der deutschen Sprachfassung, abgeglichen am .

Volltext auf EUR-Lex, deutsche Sprachfassung

Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut.

Was ein Verstoß kostet

bis 15.000.000 EUR

oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist

Dieser Rahmen gilt für Verstöße gegen die Meldepflichten des Artikels 14. Für andere Verstöße gegen die Verordnung sieht Artikel 64 abgestufte, niedrigere Rahmen vor. Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen national fest.

  • Kleinst- und Kleinunternehmen werden für das Verpassen der reinen 24-Stunden-Frist nicht mit Verwaltungsstrafen belegt. Von der Meldepflicht selbst befreit sie das nicht.
  • Die praktisch schärfere Folge steht in Artikel 14 Abs. 8: Unterrichtet der Hersteller seine Nutzer nicht rechtzeitig, dürfen die CSIRTs das selbst tun. Was das bedeutet

Grundlage: Art. 64 CRA

Häufige Fragen zur CRA-Meldepflicht

Ab wann gilt die Meldepflicht nach dem Cyber Resilience Act?

Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/2847 ist ab dem 11. September 2026 anwendbar. Ab diesem Tag muss ein Hersteller eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle und einen schwerwiegenden Sicherheitsvorfall binnen 24 Stunden als Frühwarnung melden. Der übrige Teil der Verordnung mit CE-Kennzeichnung, Konformitätsbewertung und technischer Dokumentation gilt ab dem 11. Dezember 2027.

Gilt die Meldepflicht auch für Produkte, die wir seit Jahren verkaufen?

Ja. Die Übergangsregel des Artikels 69 nimmt Produkte, die vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden, grundsätzlich von der Verordnung aus, macht für die Meldepflichten des Artikels 14 aber ausdrücklich eine Ausnahme. Ein Hersteller, der seit 2019 eine Software verkauft und sich mit CE-Kennzeichnung nie befasst hat, ist ab dem 11. September 2026 trotzdem meldepflichtig.

Fällt Software as a Service unter den Cyber Resilience Act?

Reines SaaS fällt nicht darunter, solange die Software ausschließlich beim Anbieter läuft und der Nutzer sie nur über Browser oder Schnittstelle erreicht. Sobald etwas ausgeliefert wird, das der Nutzer installiert, also ein Desktop-Client, eine mobile App, ein Agent oder eine Browser-Erweiterung, ist diese Komponente ein Produkt mit digitalen Elementen und damit erfasst. Ebenso erfasst sind Fernverarbeitungslösungen, die integraler Bestandteil eines vernetzten Produkts sind. Für reines SaaS können unabhängig davon die Meldepflichten aus der NIS-2-Umsetzung gelten.

An wen wird die Meldung geschickt?

Die Meldung geht gleichzeitig an das als Koordinator benannte CSIRT und an die ENISA. Eingereicht wird sie nicht bei beiden getrennt, sondern einmal über die einheitliche Meldeplattform, die die ENISA nach Artikel 16 errichtet. Welches CSIRT zuständig ist, richtet sich nach dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidungen über die Cybersicherheit der Produkte überwiegend getroffen werden. Ohne Niederlassung in der Union greift eine vierstufige Kaskade über Bevollmächtigten, Einführer, Händler und Zahl der Nutzer.

Wann ist ein Sicherheitsvorfall schwer im Sinne des Artikels 14?

Wenn er die Fähigkeit des Produkts beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit sensibler oder wichtiger Daten oder Funktionen zu schützen, oder wenn er zur Einschleusung oder Ausführung von Schadcode geführt hat oder führen kann. Beide Tatbestände stehen in der Möglichkeitsform und sind mit oder verbunden. Einer genügt. Die praktische Prüffrage lautet deshalb nicht, ob der Vorfall schlimm ist, sondern ob er das werden kann.

Wie hoch sind die Bußgelder bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht?

Der Rahmen liegt bei bis zu 15 Millionen Euro oder 2,5 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Kleinst- und Kleinunternehmen werden für das Verpassen der reinen 24-Stunden-Frist nicht mit Verwaltungsstrafen belegt. Von der Meldepflicht selbst befreit sie das nicht.

Prüfen Sie in zwei Minuten, ob es Sie betrifft

Fünf Fragen zu Produkt, Ausnahmen und Marktrolle. Am Ende steht ein Ergebnis mit Begründung, Artikelverweisen und den nächsten Schritten, das Sie ausdrucken oder als PDF sichern können. Ohne E-Mail-Adresse, ohne Konto.