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Cyber Resilience ActMeldung

Strang A - Artikel 14 Abs. 1 und 2

Aktiv ausgenutzte Schwachstelle melden

Strang A nach Artikel 14 Abs. 2

Der Auslöser ist nicht die Schwere der Lücke, sondern der Nachweis, dass sie benutzt wird. Eine kritische Schwachstelle, die niemand ausnutzt, löst diesen Strang nicht aus. Eine mittelschwere, die ausgenutzt wird, schon.

Aktualisiert am:

Der Anlass

Was löst die Meldepflicht aus?

Die Ausnutzung, nicht der Schweregrad

Meldepflichtig ist jede aktiv ausgenutzte Schwachstelle eines Produkts mit digitalen Elementen. Aktiv ausgenutzt heißt: Es gibt Hinweise darauf, dass sie in freier Wildbahn benutzt wird. Ein Machbarkeitsnachweis in einem Fachbeitrag ist noch keine Ausnutzung, ein beobachteter Angriff auf ein Kundensystem sehr wohl.

Der Punkt, der die Einschätzung schwer macht: Der Hersteller sieht die Kundensysteme meist nicht. Die Kenntnis kommt oft von außen, durch einen Kunden, einen Sicherheitsforscher oder ein CSIRT. Ab diesem Hinweis läuft die Uhr.

Ausschlaggebend ist die Ausnutzung, nicht der Schweregrad. Ein hoher CVSS-Wert ohne beobachtete Ausnutzung löst diesen Strang nicht aus.

GrundlageArt. 14 Abs. 1 CRAArt. 14 Abs. 2 Buchst. a CRA

Der Ablauf

Welche Angaben verlangt jede Meldestufe?

Die Aufzählung als Checkliste

Die Verordnung zählt für jede Stufe auf, was hineingehört. Die Aufzählung ist so konkret, dass sie sich als Checkliste benutzen lässt, und genau so ist sie hier aufbereitet.

Frühwarnung binnen 24 Stunden nach Kenntniserlangung

Die Frühwarnung ist die erste kurze Warnung an die ENISA, die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit, und an das zuständige CSIRT, das nationale Team für IT-Sicherheitsvorfälle. Sie teilt mit, dass eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle vorliegt, und nennt, soweit bekannt, die Mitgliedstaaten, in denen das Produkt bereitgestellt wurde. Angaben, die Sie noch nicht kennen, lassen Sie weg und reichen sie spätestens mit der Schwachstellenmeldung nach, die binnen 72 Stunden fällig ist.

AngabeWas hineingehörtPflicht
ProduktbezeichnungDie Bezeichnung, unter der das Produkt am Markt bekannt ist, einschließlich Hersteller.ja
Betroffene VersionenSo genau wie möglich, mit Ober- und Untergrenze. Bekannt nicht betroffene Versionen gehören ebenfalls hierher, weil sie den Nutzern die Suche abnehmen.ja
Mitgliedstaaten, in denen das Produkt bereitgestellt wurdeSoweit bekannt. Die Verordnung verlangt keine Gewissheit, sondern die Angabe des Bekannten. Wo Sie es nicht wissen, schreiben Sie das hin.soweit bekannt
Liegt eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle vor?Der Kern der Frühwarnung. Auch ein begründeter Verdacht ist eine Angabe, er muss nur als solcher benannt sein.ja
Woher stammt die Kenntnis?Eigene Erkennung, Meldung eines Kunden, Hinweis eines Sicherheitsforschers, Veröffentlichung Dritter, Behördenhinweis.soweit bekannt
Erste Einschätzung in wenigen SätzenWas ist bekannt, was ist noch offen. Der Satz zu dem, was offen ist, ist der wichtigere von beiden.soweit bekannt

Schwachstellenmeldung binnen 72 Stunden nach Kenntniserlangung

Die Schwachstellenmeldung ergänzt die Frühwarnung um die Art der Schwachstelle und des Exploits, also des Vorgehens, mit dem die Schwachstelle ausgenutzt wird. Dazu kommen die Korrektur- und Risikominderungsmaßnahmen, die Sie ergriffen haben, und die Maßnahmen, die Nutzer selbst ergreifen können. Artikel 14 Abs. 2 Buchst. b zählt diese Angaben so konkret auf, dass sie sich Punkt für Punkt abarbeiten lassen.

AngabeWas hineingehörtPflicht
ProduktbezeichnungDie Bezeichnung, unter der das Produkt am Markt bekannt ist, einschließlich Hersteller.ja
Betroffene VersionenSo genau wie möglich, mit Ober- und Untergrenze. Bekannt nicht betroffene Versionen gehören ebenfalls hierher, weil sie den Nutzern die Suche abnehmen.ja
Mitgliedstaaten, in denen das Produkt bereitgestellt wurdeSoweit bekannt. Die Verordnung verlangt keine Gewissheit, sondern die Angabe des Bekannten. Wo Sie es nicht wissen, schreiben Sie das hin.soweit bekannt
Art der SchwachstelleTechnische Einordnung, gern mit CWE-Kennung. Wenn eine CVE-Kennung vergeben ist, gehört sie hierher.ja
Art des ExploitsWie wird die Schwachstelle ausgenutzt, was ist dafür nötig, welche Vorbedingungen bestehen.ja
Ergriffene Korrektur- und RisikominderungsmaßnahmenWas Sie selbst getan haben, mit Zeitpunkt.ja
Maßnahmen, die Nutzer ergreifen könnenDer praktisch wichtigste Block. Er wandert später fast wörtlich in die Nutzerinformation nach Artikel 14 Abs. 8.ja
Einschätzung zur Sensibilität der AngabenWelche Teile dieser Meldung dürfen nicht weiterverbreitet werden, solange kein Update verfügbar ist, und warum.ja

Abschlussbericht spätestens 14 Tage nach Verfügbarkeit einer Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme

Die 14 Tage für den Abschlussbericht beginnen erst, wenn eine Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme verfügbar ist, zum Beispiel ein Sicherheitsupdate. Die Kenntniserlangung setzt diese Frist nicht in Gang. Dauert die Korrektur länger, verschiebt sich nur der Termin für den Abschlussbericht, denn Frühwarnung und Schwachstellenmeldung bleiben 24 und 72 Stunden nach der Kenntniserlangung fällig.

AngabeWas hineingehörtPflicht
ProduktbezeichnungDie Bezeichnung, unter der das Produkt am Markt bekannt ist, einschließlich Hersteller.ja
Betroffene VersionenSo genau wie möglich, mit Ober- und Untergrenze. Bekannt nicht betroffene Versionen gehören ebenfalls hierher, weil sie den Nutzern die Suche abnehmen.ja
Mitgliedstaaten, in denen das Produkt bereitgestellt wurdeSoweit bekannt. Die Verordnung verlangt keine Gewissheit, sondern die Angabe des Bekannten. Wo Sie es nicht wissen, schreiben Sie das hin.soweit bekannt
Beschreibung der SchwachstelleVollständig, einschließlich Schweregrad und Auswirkung.ja
Angaben zum ausnutzenden Akteur, soweit bekanntDie Verordnung verlangt hier ausdrücklich nur das Bekannte. Nicht bekannt ist eine zulässige und in der Praxis häufige Antwort.soweit bekannt
Einzelheiten zum SicherheitsupdateVersion, Verfügbarkeit, Verteilweg, was das Update genau ändert.ja

GrundlageArt. 14 Abs. 2 Buchst. a CRAArt. 14 Abs. 2 Buchst. b CRAArt. 14 Abs. 2 Buchst. c CRA

Die Falle

Die 14 Tage laufen ab Verfügbarkeit der Abhilfe, nicht ab Kenntnis

Der Abschlussbericht ist spätestens 14 Tage nachdem eine Korrektur- oder Minderungsmaßnahme verfügbar ist fällig. Solange kein Update und kein Behelf existiert, läuft diese Frist nicht.

Das ist keine Einladung zum Trödeln: Die 24 und die 72 Stunden gelten unverändert, und die Verordnung verlangt an anderer Stelle, Schwachstellen unverzüglich zu behandeln. Es heißt nur, dass der Abschlussbericht an das technische Ereignis gekoppelt ist und nicht an den Kalender.

GrundlageArt. 14 Abs. 2 Buchst. c CRAArt. 13 CRA

Daneben

Ihre Nutzer erfahren nichts durch die Meldung: das ist eine eigene Pflicht

Die Meldung geht an CSIRT und ENISA, nicht an die Nutzer. Deren Unterrichtung ist eine eigene Pflicht nach Artikel 14 Abs. 8, und sie läuft parallel. Unterbleibt sie, dürfen die CSIRTs die Nutzer selbst unterrichten.

GrundlageArt. 14 Abs. 8 CRA

Nachgefragt

Häufige Fragen zur aktiv ausgenutzten Schwachstelle

Was bedeutet aktiv ausgenutzt?
Dass es Hinweise darauf gibt, dass die Schwachstelle in freier Wildbahn benutzt wird. Ein veröffentlichter Machbarkeitsnachweis allein ist noch keine Ausnutzung. Ein beobachteter Angriff, ein kompromittiertes Kundensystem oder ein Hinweis eines CSIRT sind es sehr wohl.
Muss eine CVE-Kennung vorliegen, bevor gemeldet wird?
Nein. Gemeldet wird ab Kenntnis, und die Vergabe einer CVE-Kennung dauert oft länger als 72 Stunden. Liegt eine Kennung vor, gehört sie in die Meldung; liegt keine vor, wird das so vermerkt.
Muss gemeldet werden, wenn schon ein Update bereitsteht?
Ja. Die Meldepflicht knüpft an die aktive Ausnutzung an, nicht an das Fehlen einer Abhilfe. Ein bereits verfügbares Update verkürzt sogar die Frist für den Abschlussbericht, denn die 14 Tage laufen ab dem Zeitpunkt der Verfügbarkeit.
Was ist, wenn die Schwachstelle in einer zugelieferten Komponente steckt?
Meldepflichtig bleibt der Hersteller des Produkts. Die Verordnung verlangt von ihm ohnehin die Sorgfalt bei integrierten Komponenten. Wer eine Bibliothek einbaut, übernimmt für sein Produkt die Verantwortung, auch wenn er den Fehler nicht verursacht hat.

Rechtsgrundlage im Wortlaut: Verordnung (EU) 2024/2847

Art. 14 CRA im Wortlaut

Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen

Kurz: Cyber Resilience Act (CRA) - ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024

Art. 14 Abs. 1 CRA
"Ein Hersteller meldet jede aktiv ausgenutzte Schwachstelle, die in dem Produkt mit digitalen Elementen enthalten ist und von der er Kenntnis erlangt, gleichzeitig dem gemäß Absatz 7 als Koordinator benannten CSIRT und der ENISA."

Wörtliches Zitat der deutschen Sprachfassung, abgeglichen am .

Art. 14 Abs. 2 Buchst. a CRA
"unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Hersteller davon Kenntnis erlangt hat, eine Frühwarnung über eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle"

Wörtliches Zitat der deutschen Sprachfassung, abgeglichen am .

Art. 14 Abs. 2 Buchst. b CRA
"unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 72 Stunden, nachdem der Hersteller Kenntnis von der aktiv ausgenutzten Schwachstelle erlangt hat, eine Meldung von Schwachstellen"

Wörtliches Zitat der deutschen Sprachfassung, abgeglichen am .

Art. 14 Abs. 2 Buchst. c CRA
"spätestens 14 Tage, nachdem eine Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme zur Verfügung steht, einen Abschlussbericht"

Wörtliches Zitat der deutschen Sprachfassung, abgeglichen am .

Volltext auf EUR-Lex, deutsche Sprachfassung

Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut.

Was ein Verstoß kostet

bis 15.000.000 EUR

oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist

Dieser Rahmen gilt für Verstöße gegen die Meldepflichten des Artikels 14. Für andere Verstöße gegen die Verordnung sieht Artikel 64 abgestufte, niedrigere Rahmen vor. Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen national fest.

  • Kleinst- und Kleinunternehmen werden für das Verpassen der reinen 24-Stunden-Frist nicht mit Verwaltungsstrafen belegt. Von der Meldepflicht selbst befreit sie das nicht.
  • Die praktisch schärfere Folge steht in Artikel 14 Abs. 8: Unterrichtet der Hersteller seine Nutzer nicht rechtzeitig, dürfen die CSIRTs das selbst tun. Was das bedeutet

Grundlage: Art. 64 CRA

Diese Felder gleich mit dem Meldeassistenten ausfüllen

Der Meldeassistent führt durch genau diese Felder, rechnet die Fristen dazu und erzeugt am Ende die Fallakte mit Freigabeblock. Er rechnet im Browser, ohne dass Angaben übertragen werden.

Sechs Abschnitte im Browser. Am Ende steht die Fallakte als PDF mit Prüfsumme.