Zum Inhalt springen
Cyber Resilience ActMeldung

Wird relevant am 11. Dezember 2027

CRA-Produktklassen

Standard, wichtig, kritisch und was daran hängt

Für die Meldepflicht ist Ihre Produktklasse ohne Bedeutung. Für alles, was danach kommt, ist sie die wichtigste Weichenstellung: Sie entscheidet, ob Sie selbst bewerten dürfen oder eine Prüfstelle brauchen.

Die Einordnung

Zwei Stichtage, zwei Regelwerke: 2026 die Meldung, 2027 die Konformität

Der CRA wird gestaffelt anwendbar. Ab dem 11. September 2026 gilt Artikel 14 mit den Meldepflichten, und zwar für alle erfassten Produkte gleich. Am 11. Dezember 2027 folgt der Rest, und dort wird nach Klassen unterschieden.

Wer heute vor der Frage steht, ob er meldepflichtig ist, braucht die Klasse nicht zu kennen. Wer sie kennt, weiß dafür, wie viel Vorlauf er für 2027 einplanen muss.

GrundlageArt. 71 CRAArt. 69 Abs. 3 CRA

Die Einteilung

Die vier Stufen: wer selbst bewerten darf und wer eine Prüfstelle braucht

Die Beispiele sind nicht abschließend. Maßgeblich sind die Anhänge der Verordnung; die Kommission kann sie durch delegierte Rechtsakte ändern.
StufeBeispieleVerfahren ab Dezember 2027
Standardprodukt
rund neun von zehn
Buchhaltungssoftware, Computerspiele, die meisten mobilen Anwendungen, viele vernetzte Haushaltsgeräte.Selbstbewertung, sofern die harmonisierten Normen angewandt werden.
Wichtig, Klasse IPasswortmanager, Netzwerkverwaltung, Virtualisierung, Betriebssysteme, Router und Firewalls für den Privatgebrauch, Mikroprozessoren mit Sicherheitsfunktionen.Selbstbewertung nur bei vollständiger Anwendung der harmonisierten Normen, sonst notifizierte Stelle.
Wichtig, Klasse IIFirewalls und Systeme zur Angriffserkennung für den industriellen Einsatz, Hypervisoren und Container-Laufzeiten für den industriellen Einsatz.Notifizierte Stelle einzubeziehen.
KritischHardware-Sicherheitsmodule, Smartcards und ähnliche Elemente, Smart-Meter-Gateways.Strengstes Verfahren, gegebenenfalls europäisches Zertifizierungsschema.
Die Produktklassen des Cyber Resilience ActVier Stufen, mengenmäßig sehr ungleich verteilt. Rund neun von zehn Produkten sind Standardprodukte und kommen ab Dezember 2027 mit der Selbstbewertung aus. Darüber liegen wichtige Produkte der Klasse I wie Passwortmanager, Betriebssysteme und Router, wichtige Produkte der Klasse II wie industrielle Firewalls und Angriffserkennung sowie kritische Produkte wie Hardware-Sicherheitsmodule und Smartcards. Für die Meldepflicht ab September 2026 ist die Einstufung ohne Bedeutung, sie entscheidet erst über das Konformitätsverfahren ab Dezember 2027.KritischStrengstes VerfahrenHardware-Sicherheitsmodule, SmartcardsWichtig, Klasse IINotifizierte StelleIndustrielle Firewalls, AngriffserkennungWichtig, Klasse INorm oder notifizierte StellePasswortmanager, Betriebssysteme, RouterStandardproduktSelbstbewertungBuchhaltung, Spiele, die meisten AppsRund neun von zehn Produkten stehen in der untersten Stufe.Für die Meldepflicht ab dem 11.09.2026 spielt die Klasse keine Rolle.
Die Flächen entsprechen ungefähr der Mengenverteilung. Die Beispiele sind nicht abschließend, maßgeblich sind die Anhänge der Verordnung.

GrundlageArt. 71 CRA

Der Umfang

Was kommt ab Dezember 2027 dazu?

CE, SBOM, technische Doku, Updates

Der zweite Teil der Verordnung ist der aufwendigere. Er verlangt unter anderem:

  • CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung für jedes Produkt mit digitalen Elementen
  • eine technische Dokumentation, die die Erfüllung der Anforderungen nachweist und aktuell gehalten wird
  • eine Stückliste der Softwarebestandteile in einem gängigen maschinenlesbaren Format
  • sichere Voreinstellungen, ein Verfahren zur Behandlung von Schwachstellen und die Bereitstellung von Sicherheitsupdates
  • einen festgelegten und angegebenen Unterstützungszeitraum, in der Regel mindestens fünf Jahre

Die Vorbereitung dafür läuft in Jahren, nicht in Wochen. Wer bei einer notifizierten Stelle landet, sollte außerdem einkalkulieren, dass deren Kapazitäten begrenzt sind und gegen Ende der Übergangsfrist knapp werden dürften.

GrundlageArt. 13 CRAArt. 71 CRA

Aufpassen

Altprodukte: für die Konformität geschont, für die Meldung nicht

Für den zweiten Teil gilt die Übergangsregel des Artikels 69 wirklich: Produkte, die vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden, brauchen keine CE-Kennzeichnung nach dieser Verordnung, solange sie nicht wesentlich verändert werden.

Für die Meldepflicht gilt das gerade nicht. Sie erfasst auch Altprodukte. Diese Asymmetrie ist der Grund, warum viele Hersteller sich für nicht betroffen halten: Sie haben die Übergangsregel gelesen und die Ausnahme davon überblättert.

GrundlageArt. 69 Abs. 2 CRAArt. 69 Abs. 3 CRA

Nachgefragt

Häufige Fragen zu Produktklassen und Konformitätsbewertung

Beeinflusst die Produktklasse die Meldepflicht?
Nein. Die Meldepflicht des Artikels 14 gilt ab dem 11. September 2026 für alle Produkte mit digitalen Elementen im Anwendungsbereich der Verordnung, unabhängig von der Einstufung. Die Klasse entscheidet erst über das Konformitätsverfahren ab dem 11. Dezember 2027.
Welche Produkte gelten als wichtig oder kritisch?
Wichtige Produkte sind in zwei Klassen unterteilt. Zu Klasse I zählen unter anderem Passwortmanager, Netzwerkverwaltungssysteme, Virtualisierung, Betriebssysteme sowie Router und Firewalls für den Privatgebrauch. Klasse II umfasst besonders sicherheitskritische Kategorien wie Firewalls und Systeme zur Angriffserkennung für den industriellen Einsatz. Kritische Produkte sind beispielsweise Hardware-Sicherheitsmodule, Smartcards und Smart-Meter-Gateways.
Was ändert sich am 11. Dezember 2027?
Dann gilt der übrige Teil der Verordnung: CE-Kennzeichnung, Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, die Stückliste der Softwarebestandteile, Anforderungen an sichere Voreinstellungen und die Pflicht, über einen festgelegten Unterstützungszeitraum Sicherheitsupdates bereitzustellen.
Reicht die Selbstbewertung für unser Produkt?
Für Standardprodukte, also die große Mehrheit, genügt ab Dezember 2027 die Selbstbewertung, sofern die harmonisierten Normen angewandt werden. Für wichtige Produkte der Klassen I und II sowie für kritische Produkte ist eine notifizierte Stelle einzubeziehen. Wer dort landet, sollte die Kapazitäten der Prüfstellen früh einplanen.

Rechtsgrundlage im Wortlaut: Verordnung (EU) 2024/2847

Art. 71 und Art. 69 CRA im Wortlaut

Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen

Kurz: Cyber Resilience Act (CRA) - ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024

Art. 71 CRA

Zeitliche Anwendung: Artikel 14 gilt ab dem 11. September 2026, die Verordnung im Übrigen ab dem 11. Dezember 2027.

Zusammenfassung, kein Zitat. Der Wortlaut steht im verlinkten Volltext.

Art. 69 Abs. 2 CRA

Übergangsregel für Altprodukte: Die Verordnung gilt nicht für Produkte, die vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden, es sei denn, sie werden ab diesem Zeitpunkt wesentlich verändert.

Zusammenfassung, kein Zitat. Der Wortlaut steht im verlinkten Volltext.

Art. 69 Abs. 3 CRA

Ausnahme von dieser Übergangsregel: Die Meldepflichten des Artikels 14 gelten für alle Produkte mit digitalen Elementen im Anwendungsbereich der Verordnung, also auch für solche, die vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden.

Zusammenfassung, kein Zitat. Der Wortlaut steht im verlinkten Volltext.

Volltext auf EUR-Lex, deutsche Sprachfassung

Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut.

Der Termin, der zuerst kommt, ist der andere

So wichtig die Einstufung für 2027 ist: Die Frist, die heute läuft, ist die von 24 Stunden. Klären Sie zuerst, ob Sie meldepflichtig sind, und danach, in welche Klasse Ihr Produkt fällt.

Fünf Fragen im Browser. Die letzte Frage nimmt Ihre Produktklasse auf, damit das Ergebnis auch sagt, was 2027 auf Sie zukommt.