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Cyber Resilience ActMeldung

Kostenlos - eine Eingabe - rechnet im Browser

CRA-Fristenrechner

24-Stunden- und 72-Stunden-Frist nach Artikel 14 berechnen

Tragen Sie den Zeitpunkt der Kenntniserlangung ein. Sie bekommen alle drei Meldetermine mit Datum, Uhrzeit, Herleitung und Rechtsgrundlage, dazu eine Kalenderdatei mit Erinnerung. Der Rechner unterscheidet die beiden Meldestränge, weil ihre Abschlussfristen verschieden gerechnet werden.

Das liefert der Fristenrechner

  • Frühwarnung, Meldung und Abschlussbericht mit Datum, Uhrzeit und Zeitzone, jeweils mit der Herleitung und dem Artikel, auf dem die Frist beruht
  • Kalenderdatei mit einem Termin je Meldestufe und Erinnerung zwei Stunden vorher, zum Import in Outlook, Google Kalender oder Apple Kalender
  • Eine Ampel je Stufe und eine mitlaufende Uhr bis zur nächsten Frist

1 Pflichtangabe - Ergebnis sofort - ohne Anmeldung

Die Zeitangaben werden nicht übertragen und nicht gespeichert. In den Termintiteln der Kalenderdatei steht bewusst nichts über den Vorfall selbst.

Ihre Angaben zum Vorfall

Alles rechnet in diesem Browserfenster. Die Zeitangaben werden nicht übertragen und nicht gespeichert.

Um welchen Anlass geht es?

Die Vorderfristen sind gleich, die Abschlussfrist nicht. Das ist die häufigste Verwechslung.

Der Moment, in dem Ihr Unternehmen Kenntnis erlangt hat. Ab hier laufen 24 und 72 Stunden. Gerechnet wird in Ihrer Zeitzone.

Optional. Erst dieser Zeitpunkt startet die 14 Tage für den Abschlussbericht. Solange er offen ist, gibt es kein Abschlussdatum, und der Rechner erfindet auch keines.

Wie die Fristen zusammenhängen: beide Stränge auf einer Zeitachse

Die 24 und die 72 Stunden laufen in beiden Meldesträngen ab demselben Zeitpunkt, der Kenntniserlangung. Erst der Abschlussbericht trennt sie: Bei der aktiv ausgenutzten Schwachstelle hängt er an einem technischen Ereignis, beim schwerwiegenden Vorfall an einer eigenen Handlung.

Die beiden Meldestränge des Artikels 14 auf einer ZeitachseBeide Stränge starten mit der Kenntniserlangung. Frühwarnung nach 24 Stunden und Meldung nach 72 Stunden sind in beiden Strängen gleich. Danach gehen sie auseinander: Bei der aktiv ausgenutzten Schwachstelle ist der Abschlussbericht spätestens 14 Tage nach Verfügbarkeit einer Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme fällig, beim schwerwiegenden Sicherheitsvorfall einen Monat nach der 72-Stunden-Meldung. Die Zeitachse ist nicht maßstäblich.24 hFrühwarnung72 hMeldungKenntniserlangungAb hier laufenalle FristenStrang AAktiv ausgenutzteSchwachstelle+ 14 Tageab Verfügbarkeit derRisikominderungStrang BSchwerwiegenderSicherheitsvorfall+ 1 Monatab der abgesetzten 72-Stunden-MeldungZeitachse nicht maßstäblich
Grundlage: Art. 14 Abs. 2 Buchst. a bis c und Abs. 4 Buchst. a bis c CRA. Die Zeitachse ist nicht maßstäblich.

Häufige Fragen zur Berechnung der Meldefristen

Ab welchem Zeitpunkt laufen die 24 und die 72 Stunden?
Beide Fristen laufen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Hersteller Kenntnis von der aktiv ausgenutzten Schwachstelle oder dem schwerwiegenden Sicherheitsvorfall erlangt hat. Die 72 Stunden laufen nicht ab der Frühwarnung, sondern ebenfalls ab Kenntnis.
Wann ist der Abschlussbericht fällig?
Bei einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle spätestens 14 Tage, nachdem eine Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme verfügbar ist. Bei einem schwerwiegenden Sicherheitsvorfall innerhalb eines Monats nach der 72-Stunden-Meldung. Im ersten Fall startet ein technisches Ereignis die Frist, im zweiten eine eigene Handlung.
Was gilt, wenn die Frist an einem Wochenende oder Feiertag endet?
Artikel 14 nennt Stundenfristen und knüpft sie an die Kenntniserlangung. Eine Regel, die auf den nächsten Werktag verschiebt, enthält er nicht. Wer sich darauf verlässt, geht ein Risiko ein, das sich mit einer Rufbereitschaft vermeiden lässt.

Rechtsgrundlage im Wortlaut: Verordnung (EU) 2024/2847

Art. 14 CRA im Wortlaut

Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen

Kurz: Cyber Resilience Act (CRA) - ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024

Art. 14 Abs. 2 Buchst. a CRA
"unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Hersteller davon Kenntnis erlangt hat, eine Frühwarnung über eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle"

Wörtliches Zitat der deutschen Sprachfassung, abgeglichen am .

Art. 14 Abs. 2 Buchst. b CRA
"unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 72 Stunden, nachdem der Hersteller Kenntnis von der aktiv ausgenutzten Schwachstelle erlangt hat, eine Meldung von Schwachstellen"

Wörtliches Zitat der deutschen Sprachfassung, abgeglichen am .

Art. 14 Abs. 2 Buchst. c CRA
"spätestens 14 Tage, nachdem eine Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme zur Verfügung steht, einen Abschlussbericht"

Wörtliches Zitat der deutschen Sprachfassung, abgeglichen am .

Art. 14 Abs. 4 Buchst. c CRA

Abschlussbericht binnen eines Monats nach der Vorfallmeldung: detaillierte Beschreibung samt Schweregrad und Auswirkung, Art der Bedrohung oder wahrscheinliche Grundursache, angewandte und laufende Minderungsmaßnahmen.

Zusammenfassung, kein Zitat. Der Wortlaut steht im verlinkten Volltext.

Volltext auf EUR-Lex, deutsche Sprachfassung

Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut.

Was ein Verstoß kostet

bis 15.000.000 EUR

oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist

Dieser Rahmen gilt für Verstöße gegen die Meldepflichten des Artikels 14. Für andere Verstöße gegen die Verordnung sieht Artikel 64 abgestufte, niedrigere Rahmen vor. Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen national fest.

  • Kleinst- und Kleinunternehmen werden für das Verpassen der reinen 24-Stunden-Frist nicht mit Verwaltungsstrafen belegt. Von der Meldepflicht selbst befreit sie das nicht.
  • Die praktisch schärfere Folge steht in Artikel 14 Abs. 8: Unterrichtet der Hersteller seine Nutzer nicht rechtzeitig, dürfen die CSIRTs das selbst tun. Was das bedeutet

Grundlage: Art. 64 CRA