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Cyber Resilience ActMeldung

Ratgeber - Marktrollen

Wer gilt als Hersteller, Einführer oder Händler im CRA?

Nur der Hersteller meldet, alle anderen Rollen haben eigene Pflichten

Die Verordnung ordnet jede Pflicht einer Marktrolle zu. Wer die eigene Rolle falsch bestimmt, verwechselt deshalb nicht nur Begriffe, sondern verfehlt die Pflicht, die ihn tatsächlich trifft.

Die Kurzfassung

Der Hersteller entwickelt das Produkt und trägt die Meldepflicht

Der Hersteller ist die Person, die das Produkt mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellen lässt und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke anbietet. Nur für den Hersteller gelten die Meldepflichten des Artikels 14. Der Einführer bringt ein Produkt aus einem Drittland auf dem EU-Markt bereit, der Händler hält es dort zum Verkauf bereit. Beide haben eigene Sorgfaltspflichten, aber keine Meldepflicht nach Artikel 14.

GrundlageArt. 14 Abs. 1 CRAArt. 3 Nr. 1 CRA

Die Übersicht

Die vier Marktrollen und ihre Pflichten im Vergleich

RolleWoran man sie erkenntMeldepflicht Art. 14Eigene Pflichten
HerstellerEntwickelt oder lässt entwickeln, bietet unter eigenem Namen anjaSichere Entwicklung, Konformität, Meldung, Nutzerinformation
EinführerBringt ein Produkt aus einem Drittland mit EU-Sitz auf den MarktneinSorgfalt bei der Auswahl, Lagerung und Weiterleitung, Produktsicherheit im eigenen Bereich
HändlerHält das Produkt zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Leasing bereitneinProduktsicherheit im eigenen Bereich, Weitergabe von Informationen
BevollmächtigterWird vom Hersteller schriftlich benannt, vertritt ihn in der UnionneinVom Mandat umfasste Aufgaben, etwa die Bereitstellung der technischen Dokumentation

Die Rollen schließen sich nicht aus. Ein Softwarehaus kann für das eigene Produkt Hersteller sein und gleichzeitig Händler einer Komponente eines anderen Herstellers. In diesem Fall prüft es die Pflichten je Produkt getrennt, weil die Verordnung an das Produkt anknüpft.

Der häufigste Sonderfall

Wer meldet, wenn eine Agentur die Software entwickelt hat?

Die Rolle richtet sich nach dem Auftritt am Markt

Eine Software-Agentur, die ein Produkt im Auftrag entwickelt und der Auftraggeber es unter seinem eigenen Namen anbietet, ist nicht Hersteller. Der Auftraggeber trägt die Herstellerverantwortung, weil er das Produkt unter seinem Namen auf den Markt bringt. Die Meldepflicht des Artikels 14 liegt deshalb beim Auftraggeber.

Praktisch heißt das: Der Auftraggeber braucht vertragliche Zusagen über Schwachstellen und Vorfallinformationen, weil er ohne sie seine eigenen Fristen nicht einhalten kann. Wer die Kenntnis nicht bekommt, verpasst dennoch die Frist, denn die Frist läuft ab Kenntnis des Herstellers, nicht ab Kenntnis seines Dienstleisters.

GrundlageArt. 14 Abs. 1 CRAArt. 14 Abs. 2 Buchst. a CRA

Die Frist läuft ab Kenntnis des Herstellers. Wer die Kenntnis auslagert, lagert die Frist nicht aus.

Drittlandhersteller

Ohne EU-Niederlassung greift eine Kaskade über Bevollmächtigten, Einführer und Händler

Wer meldet, wenn der Hersteller außerhalb der Union sitzt

Ein Hersteller ohne Niederlassung in der Union benennt einen Bevollmächtigten, der die Aufgaben der Meldepflicht übernimmt. Gibt es keinen, läuft eine Kaskade über Einführer und Händler bis zur Zahl der Nutzer. Welches CSIRT zuständig ist, richtet sich nach dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidungen über die Cybersicherheit der Produkte überwiegend getroffen werden.

GrundlageArt. 14 Abs. 7 CRA

Vertiefung

Die Einzelheiten je Prüfung