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Cyber Resilience ActMeldung

Ratgeber - Der Ablauf

Wie läuft eine CRA-Meldung von der Kenntnis bis zum Abschlussbericht ab?

Drei Stufen, zwei Stränge, ein Kenntniszeitpunkt

Der Ablauf ist für beide Meldeanlässe gleich aufgebaut, unterscheidet sich aber im Detail. Wer den Ablauf einmal durchlaufen hat, verwechselt die beiden Stränge nicht mehr: Die Schwachstelle endet mit einer Korrektur, der Vorfall mit einem Bericht.

Die Kurzfassung

Drei Stufen, gestartet von einem einzigen Zeitpunkt

Eine CRA-Meldung beginnt mit der Kenntnis: Der Hersteller erlangt Kenntnis von einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle oder einem schwerwiegenden Sicherheitsvorfall. Ab diesem Zeitpunkt laufen drei Stufen. Die Frühwarnung geht binnen 24 Stunden hinaus, mit den Mindestangaben, die in so kurzer Zeit erreichbar sind. Die Meldung folgt binnen 72 Stunden und trägt die Substanz. Der Abschlussbericht schließt den Vorgang, mit unterschiedlichem Startpunkt je Meldestrang. Eingereicht wird alles über die Meldeplattform der ENISA, die die Meldung an das zuständige CSIRT weiterleitet.

GrundlageArt. 14 Abs. 1 CRAArt. 14 Abs. 3 CRAArt. 16 CRA

Die Übersicht

Die drei Stufen im Überblick, für beide Meldestränge

StufeFristSchwachstellenstrangVorfallstrang
Frühwarnung24 Stunden ab KenntnisAngabe, dass eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle vorliegt, und soweit bekannt die betroffenen MitgliedstaatenMindestens die Angabe, ob der Vorfall im Verdacht steht, auf rechtswidrigem oder böswilligem Handeln zu beruhen
Meldung72 Stunden ab KenntnisProduktangaben, Art des Exploits und der Schwachstelle, ergriffene MaßnahmenArt des Vorfalls, erste Bewertung, ergriffene Maßnahmen
Abschlussberichtje Strang verschiedenspätestens 14 Tage, nachdem die Korrektur verfügbar istbinnen eines Monats nach der 72-Stunden-Meldung

Die beiden Vorderfristen laufen nicht nacheinander, sondern ab demselben Kenntniszeitpunkt. Wer die Frühwarnung nach 20 Stunden absetzt, hat für die zweite Stufe nicht 72, sondern noch 52 Stunden. Die Fristberechnung mit eigenen Daten übernimmt der Fristenrechner.

GrundlageArt. 14 Abs. 2 Buchst. a CRAArt. 14 Abs. 2 Buchst. b CRAArt. 14 Abs. 4 Buchst. a CRAArt. 14 Abs. 4 Buchst. b CRA

Die Frühwarnung ist eine Warnung, kein Bericht. Wer in 24 Stunden fast nichts weiß, meldet trotzdem.

Was die Stufen nicht abdecken

Neben der Meldung laufen zwei Pflichten weiter

Zwischenbericht und Nutzerinformation

Das koordinierende CSIRT kann jederzeit einen Zwischenbericht über den Stand der Dinge anfordern. Für ihn gibt es keine feste Frist, der eigene Prozess muss ihn deshalb vorsehen. Parallel unterrichtet der Hersteller die betroffenen Nutzer, gegebenenfalls alle Nutzer, über die Schwachstelle oder den Vorfall und nötigenfalls über Maßnahmen zur Risikominderung. Die Verordnung nennt ein strukturiertes, maschinenlesbares Format als bevorzugten Weg.

GrundlageArt. 14 Abs. 6 CRAArt. 14 Abs. 8 CRA

Die Vorbereitung

Wer den Ablauf vorbereitet, meldet in der ersten Stunde statt in der ersten Woche

Was vor dem Meldefall steht

Der Ablauf gelingt im Ernstfall nur, wenn drei Dinge vorherstehen: das zuständige CSIRT ist ermittelt, der Zugang zur Meldeplattform ist eingerichtet, und die Rollen im Unternehmen sind verteilt, wer informiert, wer entscheidet, wer einreicht. Die Notfallkarte für die erste Stunde legt diese Schritte in der Reihenfolge fest, in der sie unter Zeitdruck ablaufen.

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