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Cyber Resilience ActMeldung

Ratgeber - Grenzfälle

Gilt der CRA für Open-Source-Software, SaaS und Cloud-Dienste?

Drei Grenzfälle, drei verschiedene Antworten

Die drei Begriffe, unter denen der Anwendungsbereich der Verordnung am häufigsten missverstanden wird. Die Antworten folgen alle derselben Logik: Der CRA regelt, was geliefert und in Verkehr gebracht wird.

Die Kurzfassung

Der CRA erfasst, was in Verkehr gebracht wird, und zwar nur das

Die Verordnung knüpft an das Inverkehrbringen eines Produkts mit digitalen Elementen an. Daraus folgen die drei Antworten: Nicht kommerziell bereitgestellte Open-Source-Software wird nicht in Verkehr gebracht und fällt heraus. Reines SaaS wird nicht ausgeliefert und fällt heraus. Ein Desktop-Client, eine mobile App oder eine Browser-Erweiterung zu einem SaaS-Angebot wird ausgeliefert und ist erfasst, auch wenn das Backend dahinter nicht erfasst ist.

GrundlageArt. 2 CRAArt. 3 Nr. 1 CRA

Die Übersicht

Acht Konstellationen und ihre Einordnung

AngebotCRADer Grund
Webanwendung, Zugriff nur über BrowserdraußenEs wird nichts ausgeliefert, das der Nutzer installiert
Webanwendung mit dokumentierter SchnittstelledraußenDie Schnittstelle ist Zugang, kein ausgeliefertes Produkt
Webanwendung plus Desktop-Clientdrin, für den ClientDer Client läuft auf dem Gerät des Nutzers
Mobile App zum DownloaddrinDie App wird auf dem Gerät installiert
Browser-ErweiterungdrinDie Erweiterung läuft im Browser des Nutzers
Quelloffene Bibliothek, frei und ohne EntgeltdraußenNicht kommerzielle Bereitstellung ist ausgenommen
Bezahltes Produkt mit offenem QuellcodedrinKommerzieller Vertrieb ist erfasst, offener Code ändert nichts daran
Gehosteter Dienst als integraler Teil eines vernetzten GerätsdrinFernverarbeitungslösungen integraler Bestandteil eines Produkts sind erfasst

Die achte Zeile ist der Grund, warum Cloud nicht pauschal draußen liegt: Eine Fernverarbeitungslösung, die integraler Bestandteil eines vernetzten Produkts ist, ist selbst Teil des Produkts mit digitalen Elementen. Die Abgrenzung entscheidet sich am Produkt, nicht am Wort Cloud.

Die Linie verläuft zwischen ausgeliefert und nicht ausgeliefert, nicht zwischen Cloud und lokal.

Der Sonderfall

Der Verwalter einer nicht kommerziellen Open-Source-Entwicklung trägt eigene Pflichten

Warum die Ausnahme nicht das Ende der Verantwortung ist

Die Ausnahme für nicht kommerzielle Bereitstellung schützt die freie Entwicklung. Sie schützt nicht den Verwalter, der eine Entwicklung im Auftrag eines kommerziellen Anbieters fortführt oder mit bezahltem Support vertreibt: Dann liegt eine kommerzielle Tätigkeit vor, und die zugehörige Software kann erfasst sein. Wer bezahlt, ist der Verwender, und wer profitiert, ist die Entwicklung selbst, die frei bleibt, solange sie frei bleibt.

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