Ratgeber - Grenzfälle
Gilt der CRA für Open-Source-Software, SaaS und Cloud-Dienste?
Drei Grenzfälle, drei verschiedene Antworten
Die drei Begriffe, unter denen der Anwendungsbereich der Verordnung am häufigsten missverstanden wird. Die Antworten folgen alle derselben Logik: Der CRA regelt, was geliefert und in Verkehr gebracht wird.
Die Kurzfassung
Der CRA erfasst, was in Verkehr gebracht wird, und zwar nur das
Die Verordnung knüpft an das Inverkehrbringen eines Produkts mit digitalen Elementen an. Daraus folgen die drei Antworten: Nicht kommerziell bereitgestellte Open-Source-Software wird nicht in Verkehr gebracht und fällt heraus. Reines SaaS wird nicht ausgeliefert und fällt heraus. Ein Desktop-Client, eine mobile App oder eine Browser-Erweiterung zu einem SaaS-Angebot wird ausgeliefert und ist erfasst, auch wenn das Backend dahinter nicht erfasst ist.
GrundlageArt. 2 CRAArt. 3 Nr. 1 CRA
Die Übersicht
Acht Konstellationen und ihre Einordnung
| Angebot | CRA | Der Grund |
|---|---|---|
| Webanwendung, Zugriff nur über Browser | draußen | Es wird nichts ausgeliefert, das der Nutzer installiert |
| Webanwendung mit dokumentierter Schnittstelle | draußen | Die Schnittstelle ist Zugang, kein ausgeliefertes Produkt |
| Webanwendung plus Desktop-Client | drin, für den Client | Der Client läuft auf dem Gerät des Nutzers |
| Mobile App zum Download | drin | Die App wird auf dem Gerät installiert |
| Browser-Erweiterung | drin | Die Erweiterung läuft im Browser des Nutzers |
| Quelloffene Bibliothek, frei und ohne Entgelt | draußen | Nicht kommerzielle Bereitstellung ist ausgenommen |
| Bezahltes Produkt mit offenem Quellcode | drin | Kommerzieller Vertrieb ist erfasst, offener Code ändert nichts daran |
| Gehosteter Dienst als integraler Teil eines vernetzten Geräts | drin | Fernverarbeitungslösungen integraler Bestandteil eines Produkts sind erfasst |
Die achte Zeile ist der Grund, warum Cloud nicht pauschal draußen liegt: Eine Fernverarbeitungslösung, die integraler Bestandteil eines vernetzten Produkts ist, ist selbst Teil des Produkts mit digitalen Elementen. Die Abgrenzung entscheidet sich am Produkt, nicht am Wort Cloud.
Die Linie verläuft zwischen ausgeliefert und nicht ausgeliefert, nicht zwischen Cloud und lokal.
Der Sonderfall
Der Verwalter einer nicht kommerziellen Open-Source-Entwicklung trägt eigene Pflichten
Warum die Ausnahme nicht das Ende der Verantwortung ist
Die Ausnahme für nicht kommerzielle Bereitstellung schützt die freie Entwicklung. Sie schützt nicht den Verwalter, der eine Entwicklung im Auftrag eines kommerziellen Anbieters fortführt oder mit bezahltem Support vertreibt: Dann liegt eine kommerzielle Tätigkeit vor, und die zugehörige Software kann erfasst sein. Wer bezahlt, ist der Verwender, und wer profitiert, ist die Entwicklung selbst, die frei bleibt, solange sie frei bleibt.
Vertiefung